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   BFH, 26.09.1994 - V B 33/94   

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https://dejure.org/1994,13210
BFH, 26.09.1994 - V B 33/94 (https://dejure.org/1994,13210)
BFH, Entscheidung vom 26.09.1994 - V B 33/94 (https://dejure.org/1994,13210)
BFH, Entscheidung vom 26. September 1994 - V B 33/94 (https://dejure.org/1994,13210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsqualität von Abrechungspapieren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Auszug aus BFH, 26.09.1994 - V B 33/94
    Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. März 1982 V R 107/79 (BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309) sei im Streitfall die Unterschrift des Zeugen M unter dem Papier nicht für die Bestimmung des Ausstellers der Abrechnung maßgeblich.

    Nach dem vom FG herangezogenen Urteil in BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309 richtet sich die Abrechnungsbefugnis durch Rechnung oder Gutschrift nach der zivilrechtlichen Abrechnungslast, die regelmäßig beim Leistenden liegt.

  • BFH, 17.04.1980 - V S 18/79

    Änderung einer Abrechnung durch Leistungsempfänger: Rechtliche Wirkung nur, wenn

    Auszug aus BFH, 26.09.1994 - V B 33/94
    Nach dem Beschluß vom 17. April 1980 V S 18/79 (BFHE 130, 348, BStBl II 1980, 540) kann der Leistungsempfänger den in einer ihm erteilten Abrechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in einen Nettokaufpreis und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird, es sei denn, dieser macht sich die Änderung in einer aus dem Abrechnungspapier selbst hervorgehenden Weise zu eigen.
  • BFH, 27.09.1979 - V R 78/73

    Ergänzungen und Berichtigungen einer Abrechnung nur durch den Aussteller der

    Auszug aus BFH, 26.09.1994 - V B 33/94
    Schließlich können nach dem Urteil vom 27. September 1979 V R 78/73 (BFHE 129, 92, BStBl II 1980, 228) Ergänzungen und Berichtigungen der Abrechnung über den Leistungsaustausch nur von demjenigen vorgenommen werden, der diese Abrechnung erteilt hat.
  • BFH, 28.04.1983 - V R 139/79

    Zur Anerkennung von Rechnungen und Gutschriften bei der Mitwirkung des am

    Auszug aus BFH, 26.09.1994 - V B 33/94
    Im Beschluß vom 28. April 1983 V R 139/79 (BFHE 138, 267, BStBl II 1983, 525) hat der BFH ferner ausgeführt, daß der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen darf, grundsätzlich nicht aber seines am Leistungsaustausch beteiligten Geschäftspartners.
  • BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

    Formanforderungen an die Berichtigung einer Rechnung - Vertrauensschutz nach §

    Die Unterschrift unter dem Abrechnungspapier ist nicht das maßgebliche Kriterium zur Bestimmung des Ausstellers einer Abrechnung (BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309; BFH-Beschluss vom 26. September 1994 V B 33/94, BFH/NV 1995, 553).
  • FG Sachsen, 15.07.2009 - 5 K 695/03

    Vorsteuerabzug aus Gutschriften bei fehlender Selbstständigkeit bzw. mangelndem

    Nach der zwingenden Vorschrift des § 87c HGB hat der Unternehmer über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen, vgl. auch BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 107/79, BStBl II 1982, 309 , und BFH-Beschluss vom 26. September 1994 V B 33/94, BFH/NV 1995, 553.
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